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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 98/99

Datum:
12.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 98/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0712.16WX98.99.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 76/99
Schlagworte:
Bestellung eines Notverwalters durch einstweilige Anordnung
Normen:
WEG §§ 44 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:
Wird unter Darlegung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG die Bestellung eines - auch schon benannten - Notverwalters beantragt, wird dadurch das Hauptverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG anhängig und dadurch zugleich die vorläufige Bestellung des Notverwalters im Wege einstweiliger Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG zulässig.
 
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) und 6) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 31.05.1999 - 8 T 76/99 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 5) und 6). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.ooo DM festgesetzt.
 
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