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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 84/99

Datum:
23.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 84/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0623.16WX84.99.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 2o/99
Schlagworte:
Unanfechtbarkeit einer nachträglichen negativen Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde
Normen:
FGG §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27
Leitsätze:
Enthält die landgerichtliche Entscheidung zunächst keine ausdrückliche Aussage über die Zulassung einer weiteren Beschwerde im Rahmen des § 56g Abs. 5 S. 2 FGG und ergänzt das Landgericht in einem späteren Beschluß seine Entscheidung dahin, daß es die weitere Beschwerde nicht zulasse, so ist dieser Ergänzungsbeschluß nicht anfechtbar.
 
Tenor:
Die Beschwerden des Beteiligten zu 3) gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.2.99 und vom 2o.5.99 - 6 T 2o/99 - werden als unzulässig verworfen. Rechtsbeschwerdewert: 7.647,5o DM
 
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