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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 81/99

Datum:
28.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 81/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0728.16WX81.99.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 3 T 40/99
Schlagworte:
Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen auf eine Gegenvorstellung hin
Normen:
FGG §§ 19, 27
Leitsätze:
Grundsätzlich sind Entscheidungen, die in materielle Rechtskraft erwachsen, einer Überprüfung und eventuellen Abänderung im Rahmen einer Gegenvorstellung nicht mehr zugänglich. Dieser Grundsatz kann durchbrochen werden, wenn durch die rechtskräftige Entscheidung ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen und dabei irrtümlicherweise das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung angenommen worden war.
 
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen wird der Beschluß des Senats vom 18.6.1999 aufgehoben, soweit damit im Rahmen der einfachen weiteren Beschwerde über die Verlängerung der Betreuung und die Person des Betreuers entschieden worden ist. Im übrigen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes richtet, verbleibt es bei der Ver-werfung der sofortigen weiteren Beschwerde als unzulässig. Die weitere Beschwerde, die sich gegen die Verlängerung der Betreuung und die Bestellung des Beteiligten zu 2 ) als Betreuer richtet, wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
 
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