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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 77/99

Datum:
31.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 77/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0531.16WX77.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 391/96
Schlagworte:
Bauliche Veränderung ohne Eingriff in die Bausubstanz
Normen:
WEG § 22
Leitsätze:
Spürbare Eingriffe in den optischen Gesamteindruck der Fassade einer Wohnungseigentumsanlage stellen auch dann eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, wenn sie nicht unmittelbar die Bausubstanz berühren.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 30.4.1999 gegen den Beschluß der 29.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.4.1999 - 29 T 391/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den An-tragsgegnern zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 5.000,- DM.
 
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