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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 65/99

Datum:
13.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 65/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0913.16WX65.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 2/99
Schlagworte:
Nutzung eines Ladenlokals als Imbißstube
Normen:
WEG §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 1
Leitsätze:
1) Sind in der Teilungserklärung im Teileigentum stehende Räume als "Laden" und "Ladenlokal" bezeichnet, so können sie nicht ohne Zustimmung aller Sondereigentümer als Imbißstube genutzt werden. 2) Das Verlangen der übrigen Sondereigentümer, eigenmächtige bauliche Veränderungen rückgängig zu machen, verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil für den Umbau durch den Mieter der Räumlichkeiten erhebliche Investitionen getätigt wurden und weil der Mieter nunmehr mit hohen Schadensersatzansprüchen droht.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.03.1999 - 29 T 2/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die An-tragsgegnerin. Eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.
 
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