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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 57/99

Datum:
02.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 57/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0602.16WX57.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 360/98
Schlagworte:
Duldungspflicht bezüglich Sanierungsmaßnahmen
Normen:
WEG § 22
Leitsätze:
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft bestandskräftig eine Sanierungsmaßnahme beschlossen, und führt sie dann eine von der beschlossenen Maßnahme leicht abweichende, die Eigentümer weniger belastende Variante aus, so handelt ein Wohnungseigentümer rechtsmißbräuchlich, der das Unterlassen der Sanierungsmaßnahme unter Berufung auf diese Abweichung vom Gemeinschaftsbeschluß begehrt, obwohl er sich nur durch einen Teil der Baumaßnahme gestört sieht und diesen deshalb verhindern will, der bereits in der bestandskräftig beschlossenen Variante unverändert vorgesehen war.
 
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.3.1999 - 29 T 360/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde- verfahren wird auf 7.620,00 DM festgesetzt.
 
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