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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 54/99

Datum:
23.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 54/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0423.16WX54.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 380/98
Schlagworte:
Kein allgemeiner Ausschluss eines Wohnungseigentümers vom Stimmrecht
Normen:
WEG § 20
Leitsätze:
Einem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer kann auch dann, wenn über seinen Eigentumserwerb noch ein bei Gericht anhängiger Rechtstreit schwebt, nicht durch Mehrheitsbeschluß für die Dauer dieses Rechtstreits das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung entzogen werden. Ein derartiger Beschluß ist auch dann, wenn er nicht fristgerecht angefochten wurde, nichtig.
 
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.3.99 - 29 T 380/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,- DM festgesetzt.
 
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