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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 51/99

Datum:
16.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 51/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0416.16WX51.99.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 81/99
Schlagworte:
Auswahl des Betreuers
Normen:
BGB § 1897 Abs. 5
Leitsätze:
Langjährige Lebensgefährten stehen bei der Auswahl des Betreuers im Rahmen des § 1897 Abs. 5 BGB gleichrangig neben den Kindern und Eltern des zu Betreuenden. Die Auswahl unter gleichrangig zur Verfügung stehenden zur Übernahme der Betreuung bereiten Kandidaten erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts. In diesem Rahmen ist auch der hypothetische Wille des zu Betreuenden zu berücksichtigen.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 5.2.1999 - 4 T 81/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
 
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