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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 46/99

Datum:
09.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 46/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0609.16WX46.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 239/97
Schlagworte:
Entscheidungstext Feststellungsinteresse im WEG-Verfahren
Normen:
WEG § 43; ZPO § 256
Leitsätze:
Auch im WEG - Verfahren bedarf es zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages der Darlegung eines Feststellungsinteresses. Dieses fehlt, wenn die begehrte Feststellung( - der Verpflichtung zur Duldung eines bestimmten Zustandes -) schon inzident in einer einen Beseitigungsanspruch abweisenden Entscheidung getroffen wurde.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 22.2.1999 gegen den Beschluß der 29.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.2.1999 - 29 T 239/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 6.000,- DM.
 
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