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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 44/99

Datum:
16.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 44/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0416.16WX44.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 571/98
Schlagworte:
Notwendigkeit der Betreuerbestellung
Normen:
BGB § 1896
Leitsätze:
Auch bei unheilbar psychisch Kranken kommt eine vorsorgliche Betreuerbestellung "auf Vorrat" für den Fall, daß sie in kritischen Situationen nicht mehr handlungsfähig sein sollten, nicht in Betracht, wenn ein aktuelles Betreuungsbedürfnis derzeit nicht besteht und der Gefahreneintritt ( unbeherrschbare kritische Situation ) ungewiß ist.
 
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.1.99 - 6 T 571/98 - teilweise abgeändert. Der Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 6.11.98 - 16 XVII 174 - wird aufgehoben, soweit die Anordnung der Betreuung über den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge im nervenärztlichen Bereich und Aufenthaltsbestimmung zwecks nervenärztlicher Behandlung verlängert worden ist. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen des Betroffenen wird nicht angeordnet. Rechtsbeschwerdewert: 5.000,- DM
 
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