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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 3/99

Datum:
28.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 3/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0128.16WX3.99.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 T 109/98 WEG
Schlagworte:
Haftung des werdenden Wohnungseigentümers
Normen:
WEG § 16 Abs. 2
Leitsätze:
Mit der Invollzugsetzung der tatsächlichen Wohnungseigentümergemeinschaft durch Anlegung der Wohnungsgrundbücher und Eintragung von mindestens zwei Wohnungseigentümern endet eine bis dahin möglicherweise bestehende faktische Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies gilt auch dann, wenn noch nicht alle früheren Mitglieder der faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft bereits Mitglieder der neuen tatsächlichen Wohnungseigentümergemeinschaft geworden sind. Die noch nicht zur in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden "werdenden" Wohnungseigentümer haften nicht für Verbindlichkeiten, die von der in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft begründet worden und fällig geworden sind.
 
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 03.12.1998 - 2 T 109/98 WEG - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen sowie die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.947,51 DM festgesetzt.
 
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