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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 33/99

Datum:
19.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 33/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0519.16WX33.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 176/98 / 6 T 207/98
Schlagworte:
Auswahl des Betreuers
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1 und Abs. 5
Leitsätze:
Ein zur Übernahme der Betreuung bereites Kind der zu betreuenden Eltern ist nicht deshalb als Betreuer in Vermögensangelegenheiten ungeeignet, weil zwischen ihm und seinen Geschwistern erheblicher Streit über die Verwaltung des elterlichen Vermögens herrscht, solange es die elterlichen Vermögensangelegenheiten objektiv und sachgerecht wahrnimmt und keine Positionen vertritt, die dem Wohl der Betroffenen deutlich zuwider laufen.
 
Tenor:
Unter Zurückweisung des weiteren Rechtsmittels wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.12.1998 - 6 T 176/98 / 6 T 207/98 - auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 25.3.1998 - 16 XVII 2959 - wird dahingehend abgeändert, daß Herr Dr. M. L., K.str. 6, S., statt Frau Rechtsanwältin B. V. zum Betreuer für den Aufgabenbereich "alle Vermögens- und Rentenangelegenheiten" - mit Ausnahme der der Beteiligten zu 7. durch Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 6.2.1998 übertragenen Aufgabenkreise - bestellt wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM.
 
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