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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 23/99

Datum:
03.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 23/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0303.16WX23.99.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 279/98
Schlagworte:
Berechtigung, Ansprüche auf Wohngeldvorauszahlungen geltend zu machen
Normen:
WEG §§ 16 Abs. 2, BGB § 432
Leitsätze:
Nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als ganze, sondern auch jeder einzelne Wohnungseigentümer ist berechtigt, Ansprüche auf die beschlossenen Wohngeldvorauszahlungen gegen einzelne Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters geltend zu machen.
 
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.12.1998 - 29 T 279/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Eine Erstattung außerge-richtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
 
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