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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 21/99

Datum:
07.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 21/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0507.16WX21.99.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 308/98
Schlagworte:
Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund
Normen:
WEG § 26
Leitsätze:
Zu den wesentlichen Aufgaben des Verwalters gehört es, für geordnete finanzielle Verhältnisse der Eigentümergemeinschaft zu sorgen. Läßt der Verwalter erhebliche Schulden der Gemeinschaft gegenüber Dritten auflaufen, ohne für eine rechtzeitige Tilgung dieser Verbindlichkeiten und eine geordnete Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel zu sorgen, so rechtfertigt ein solches Verhalten die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages und die vorzeitige Abberufung des Verwalters.
 
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.12.1998 - 29 T 308/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 165.020,00 DM festgesetzt.
 
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