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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 18/99

Datum:
17.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 18/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0317.16WX18.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 3 T 283/98
Schlagworte:
Auswahl des Betreuers
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 und 5
Leitsätze:
Bei der Auswahl des Betreuers hat der Wille des Betroffenen unbedingten Vorrang. Der Umstand, daß noch geeignetere Personen in Betracht kommen, mag dem Willen des Betroffenen nicht seinen Vorrang zu nehmen. Der vom Betroffenen gewünschte Betreuer ist nur dann nicht zu bestellen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, daß der Ausgewählte sein Amt nicht zum Wohle des Betroffenen führen werde.
 
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.1.99 - 3 T 283/98 - aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 3.8.98 dahin abgändert, daß die Beteiligte zu 2) entlassen und für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit und Einwilligung in die medizinische Behandlung zum vorläufigen Betreuer der Betroffenen die Beteiligten zu 3) bestellt werden. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
 
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