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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 131/98

Datum:
07.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 131/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0507.16WX131.98.00
 
Schlagworte:
Kostentragungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels
Normen:
WEG § 47 S. 1
Leitsätze:
Außergerichtliche Kosten sind im Wohnungseigentumsverfahren nur ausnahmsweise zu erstatten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht bereits immer dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt. Auch in einem solchen Fall müssen alle Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt werden.
 
Tenor:
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000,-- DM festgesetzt.
 
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