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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 123/99

Datum:
30.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 123/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0830.16WX123.99.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 61/99
Schlagworte:
Wahl zum Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Normen:
§ 29 WEG
Leitsätze:
An die Eignung eines Wohnungseigentümers, das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsbeirats zu übernehmen, können nicht die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden wie an die Eignung für das Amt des Verwalters. Daß ein Wohnungseigentümer mit einem anderen in Streit lebt, nimmt ihm nicht von vornherein die Eignung, Mitglied des Verwaltungsbeirates werden zu können.
 
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.07.1999 - 29 T 61/99 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
 
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