Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 113/99

Datum:
23.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 113/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0823.16WX113.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 345/99
Schlagworte:
Gebühr bei Anordnung der Dauerbetreuung
Normen:
§ 92 Abs. 1 KostO
Leitsätze:
§ 92 Abs. 1 KostO gilt für jede Art der Dauerbetreuung und nicht nur dann, wenn eine dauerhafte Vermögenssorge zur Entscheidung steht. Daher ist das gesamte Vermögen des Betreuten für die Bemessung der Gebühr auch dann maßgebend, wenn die Betreuung ausschließlich die Personensorge betrifft.
 
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10. Juni 1999 - 4 T 345/99 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.500,00 DM.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank