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Oberlandesgericht Köln, 16 W 3/99

Datum:
27.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 3/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0127.16W3.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 255/98
Schlagworte:
Streitwert der einstweiligen Verfügung auf Herausgabe einer Sache
Normen:
ZPO §§ 3, 6
Leitsätze:
Wird im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache an den Antragsteller selbst und nicht nur an einen Sequester verlangt, so ist für den Streitwert der volle Wert der Sache ohne den sonst im Verfügungsverfahren üblichen Abschlag anzusetzen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin vom 03.12.1998 gegen die Streitwertfestsetzung durch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.06.1998 - 3 O 255/98 - wird zurückgewiesen.
 
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