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Oberlandesgericht Köln, 16 W 24/99

Datum:
01.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 24/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1001.16W24.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 124/99
Schlagworte:
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung
Normen:
ZPO § 719 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
Auch dann, wenn ein Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen ist, setzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus ihm ohne Sicherheitsleistung zusätzlich voraus, daß glaubhaft gemacht ist, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 27.08.1999 - 3 O 124/99 - wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 5.000,00 DM
 
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