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Oberlandesgericht Köln, 16 W 14/99

Datum:
02.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 14/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0602.16W14.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 124/99
Schlagworte:
Arrestgrund beim dinglichen Arrest
Normen:
ZPO § 917
Leitsätze:
Es genügt nicht zur Darlegung des Arrestgrundes, daß der Schuldner bereits gegen das Gläubigervermögen gerichtete unerlaubte Handlungen begangen hat. Hieraus allein kann im Regelfall noch nicht die Vermutung abgeleitet werden, der Schuldner werde dann auch zur Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der ihm wegen der Ersatzforderung drohenden Zwangsvollstreckung Unredlichkeiten begehen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 4.5.99 verkündeten Beschluß des Landgerichts Köln - 3 O 124/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 8.800,- DM
 
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