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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 98/99

Datum:
12.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 98/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0712.16WX98.99.00
 
Normen:
WEG §§ 44 ABS. 3, 43 ABS. 1 NR. 3;
Leitsätze:

Bestellung eines Notverwalters durch einstweilige Anordnung

WEG §§ 44 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 3 Wird unter Darlegung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG die Bestellung eines - auch schon benannten - Notverwalters beantragt, wird dadurch das Hauptverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG anhängig und dadurch zugleich die vorläufige Bestellung des Notverwalters im Wege einstweiliger Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG zulässig.

16 Wx 98/99 -------------8 T 76/99 LG Bonn --------------------28 II 24/99 AG Bonn

O B E R L A N D E S G E R I C H T K Ö L N

B E S C H L U ß

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp.

an der beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Reinemund, Appel-Hamm und Dr. Schmitz am 12.7.99

-

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) und 6) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 31.05.1999 - 8 T 76/99 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 5) und 6). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.ooo DM festgesetzt.

 
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