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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 86/99

Datum:
28.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 86/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0628.16WX86.99.00
 
Normen:
BGB § 1896 ABS. 2 UND 3; ÜBERWACHUNGSBETREUUNG;
Leitsätze:

Überwachungsbetreuung

BGB § 1896 Abs. 2 und 3 Hat der Betroffene vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ausreichende Vorsorgevollmacht erteilt, so ist bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit nicht sogleich von Amts wegen für den Bevollmächtigten vorsorglich ein Überwachungsbetreuer zu bestellen. Eine Betreuerbestellung ist erst dann vorzunehmen, wenn eine Überwachung aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall erforderlich wird.

16 Wx 86/99

4 T 2o5/99 LG Bonn 36 XVII E 193 AG Bonn

O B E R L A N D E S G E R I C H T K Ö L N B E S C H L U ß In der Betreuungssache

2) betreffend pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Reinemund und Dr. Schmitz am 28.6.99

b e s c h l o s s e n :

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29.4.99 - 4 T 2o5/99 - aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 25.9.97 - 36 XVII E 193 - aufgehoben, soweit damit Überwachungsbetreuung zur Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber dem Beteiligten zu 1) angeordnet ist, und der Beteiligte zu 2) als Betreuer entlassen.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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