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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 79/99

Datum:
19.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 79/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0619.16WX79.99.01
 
Normen:
FGG §§ 19, 27;
Leitsätze:

Rechtschutzbedürfnis für eine weitere Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache

FGG §§ 19, 27 Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Überprüfung erheblicher Grundrechtseingriffe nach Erledigung der unmittelbaren Beschwer des Betroffenen ( BVerfG, NJW 1998, 2432 und NJW 1997, 2163 ) ist eine nachträgliche Beschwerde gegen eine vom Betreuer veranlaßte und vom Vormundschaftsgericht genehmigte, später auf Veranlassung des Betreuers wieder beendete Unterbringung des Betreuten unzulässig, wenn dieser während der Zeit seiner Unterbringung hinreichend Gelegenheit hatte, die Berechtigung der Unterbringung gerichtlich überprüfen zu lassen.

16 Wx 79/99 3 T 179/98 LG Aachen 3 T 264/98 LG Aachen 8 XVII 1869 AG Geilenkirchen

019

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Unterbringungsverfahren

betreffend pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 19. Juni 1999

-

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Betroffenen sowie der Beteiligten zu 3. und 4. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. Februar 1999 - 3 T 179/98 und 3 T 264/98 - werden als unzulässig verworfen.

 
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