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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 78/99

Datum:
18.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 78/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0818.16WX78.99.01
 
Normen:
WEG §§ 25 ABS. 2, 43; TIME-SHARING;
Leitsätze:

Time-Sharing, Ferienwohnpark aus zahlreichen Eigentumswohnanlagen

§§ 25 Abs. 2 , 43 WEG 1. Mehrere Miteigentümer einer Eigentumswohnung können ihr Stimmrecht bezüglich dieser Wohnung nur einheitlich ausüben. 2. Schließen sich mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, um gemeinsam einen Ferienwohnpark zu betreiben, findet auf diese Wirtschaftsgemeinschaft nicht das Recht des WEG, sondern der BGB-Gesellschaft Anwendung. Streitigkeiten über Beschlüsse der Wirtschaftsgemeinschaft sind vor den ordentlichen Gerichten und nicht im WEG - Verfahren auszutragen.

 
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