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Büb als männlicher Vorname
PStG § 49 Abs. 1, BGB § 1626 "Büb" ist als männlicher Vorname geeignet und daher auf Verlangen der Eltern als Vorname eines Sohnes im Personenstandsregister einzutragen.
16 Wx 37/99 1 T 293/98 LG köln
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In der Personenstandssache
betreffend das am 9.1.1998 geborenen Kind der Beteiligten zu 1. und zu 2., eingetragen im Geburtenbuch des Standesamtes pp.
an der beteiligt sind:
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz am 17.3.1999
b e s c h l o s s e n :
Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.11.1998 - 1 T 293/98 - sowie der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 9.7.1998 - 378 III 115/98 - abgeändert.
Der Standesbeamte des Standesamtes in Köln wird angewiesen, die Namen Ben Büb als Vornamen des betroffenen Kindes in das Geburtenbuch des Standesamtes Köln, Urkundennummer ... des Jahrgangs 1998 einzutragen.
G r ü n d e
2Die gemäß § 49 Abs. 1 PStG, §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 27 FGG, § 550 ZPO).
3Das Landgericht hat die Grenzen des den Eltern zustehenden Rechts, ihrem Kind einen Vornamen eigener Wahl zu geben, zu eng gezogen und damit den Begriff des Personensorgerechts nach § 1626 BGB unrichtig angewandt (vgl. OLG Köln, FamRZ 96, 107; BayObLG NJW 84, 1362).
4Die Namenswahl ist Teil der Personensorge i.S.d. § 1626 BGB. Der Sorgeberechtigte ist bei der Namenswahl weder an Tradition und Herkommen noch an allgemein verbindliche Regelungen in der Weise gebunden, daß nur eine bestimmte Namensgebung zulässig wäre. Er ist bei der Namensgebung grundsätzlich frei und nur insoweit beschränkt als die Namensgebung nicht die allgemeine Sitte und Ordnung verletzen darf. Erst in diesem Rahmen gewinnt das Persönlichkeitsrecht und Interesse des Kindes als künftiger Namenstäger Bedeutung in dem Sinne, daß das Kindeswohl maßstabgebendes und grenzsetzendes Kriterium bei dem Vornamenswahlrecht des Sorgeberechtigten ist. Danach muß der gewählte Vorname zur Individual- und, ggfls in Verbindung mit einem weiteren Vornamen, zur Geschlechtskennzeichung geeignet sein und darf das Kindesinteresse nicht beeinträchtigen, etwa durch anstößige, sinnlose, willkürliche oder sonstige Bezeichnungen, durch die das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben oder beim täglichen Gebrauch des Namens gesellschaftlichen Belastungen ausgesetzt wird.
5Gemessen an diesen Grundsätzen sieht der Senat im Gegensatz zu den Vorinstanzen keinen hinreichenden Anlaß, dem von den Antragstellern als einen von mehreren Vornamen gewählten Namen "Büb" die Anerkennung zu versagen.
6Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß Kosenamen, vor allem wenn sie geeignet sind, den so Bezeichneten lächerlich zu machen und/oder herabzuwürdigen, als Vornamen ungeeignet sind. Das läßt sich indessen für den Gebrauch des Wortes "Büb" als Vorname nicht feststellen. Entscheidend ist nämlich, welche Vorstellung die Allgemeinheit mit dem verwendeten Namen verbindet (vgl. BayObLG StAZ 94, 315). Wenn sich auch die Bezeichnung "Büb" sprachlich von Bübchen, dem Diminutiv von Bube ableitet, fehlt dieser Bezeichnung zum einen durch den Verzicht auf die Endung -chen die dem Wort "Bübchen" immanente Verniedlichung, zum anderen aber auch der dem Wort "Bube" beiliegende abwertende Charakter, da das Wort "Bübchen", von dem sich die Bezeichnung "Büb" ableitet, diese negative Bedeutung gerade nicht hat, sondern wie das im süddeutschen, österreichischen oder schweizerischen Raum verwendet Wort "Bub" lediglich im Sinne von "(kleiner) Junge" verstanden und benutzt wird (vgl. Duden, Die sinn- und sachverwandten Wörter, Stichworte "Bub", "Bübchen", "Junge"). Hinzukommt, daß jedenfalls im rheinischen Sprachgebrauch das Wort "Büb" weniger als Kosename für einen kleinen Jungen, sondern eher als Spitzname für eine männliche Person benutzt wird, der nicht ohne weiteres abträglich ist. Sind die Eltern in der Wahl des Namens für ihr Kind aber grundsätzlich frei, bestehen keine Bedenken dagegen, einen Spitznamen als Vorname zu wählen, soweit er sich in den oben aufgezeigten Grenzen hält.
7Letzte Zweifel an der Zulässigkeit des Vornamens Büb unter dem Aspekt des Lächerlichmachens und der Herabwürdigung des Namensträgers werden schließlich dadurch ausgeräumt, daß der Name Büb von den Antragstellern nicht als einziger Name für ihr Kind gewählt worden ist, sondern als weiterer Name zu dem unbedenkliche Vornamen Ben. Dem betroffenen Kind bleibt es damit unbenommen, den Namen Büb nicht als Rufnamen zu verwenden, wenn es sich dadurch beeinträchtigt fühlt.
8Der Verwendung des Vornamens Büb steht weiter nicht entgegen, daß die Bezeichnung "Büb" als Kurzform oder Ableitung von Bübchen und Bube eigentlich eine allgemeine Personenbezeichnung, wie Mann, Frau, Kind, Junge oder Mädchen, oder eine unpersönliche Anredeform darstellen kann. Die Antragsteller haben mit Recht darauf hingewiesen, daß sich die Bezeichnung "Büb", jedenfalls im rheinischen Raum, aus diesen nur zur Bezeichnung, Kategorisierung und unpersönlicher Anrede dienenden Worten heraushebt und einen eigenständigen Charakter als Name gewonnen hat. Vielfach ist der richtige Vorname des (Spitz-)Namensträgers "Büb" weniger nahestehenden Personen überhaupt nicht bekannt, so daß die eigentliche kategorisiernde Bedeutung des Wortes "Büb" hier hinter der Namensfunktion zurücktritt. Die Eignung der Bezeichnung "Büb" als individuelle Kennzeichnung ist damit ebenfalls gegeben.
9Schließlich werden mit der Wahl des Vornamens Büb bedenkenfrei auch die bei der Namensgebung geltenden oben dargelegten sonstigen Grenzen nicht überschritten.
10Da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung mehr bedarf, ist der Senat in der Lage, unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse in der Sache selbst zu entscheiden und den Standesbeamten anzuweisen, die Namen Ben Büb für das betroffene Kind in das Geburtenbuch einzutragen.
11Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§§ 127 Abs. 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO; § 13 a Abs. 1 FGG).
12Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000 DM
13Dr. Schuschke Dr. Ahn-Roth Dr. Schmitz
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