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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 30/99

Datum:
19.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 30/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0319.16WX30.99.00
 
Normen:
BGB §§ 1896, 1897; AUSWAHL DES BETREUERS;
Leitsätze:

Auswahl des Betreuers

BGB §§ 1896, 1897 1) Die nur für ein von mehreren Konten des Betroffenen von diesem einer Person seines Vertrauens erteilte uneingeschränkte Vollmacht ist nicht mit einer sämtliche Geschäfte regelnden Altersvorsorgevollmacht, die gegebenenfalls die Anordnung der Betreuung entbehrlich mach kann, gleichzusetzen. 2) Erhebliche Konflikte unter den nahen Angehörigen des Betroffenen, die ihrerseits zur Übernahme der Betreuung bereit wären, rechtfertigen nur dann die Bestellung eines familienfremden Berufsbetreuers, wenn der Betroffene diese Spannungen wahrnimmt und ihnen leidet und wenn die Auswahl eines familienfremden Betreuers die Spannungen zu mindern geeignet ist.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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