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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 218/98

Datum:
22.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 218/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0122.16WX218.98.01
 
Normen:
WEG § 26;
Leitsätze:

Fristlose Kündigung des Verwaltervertrages

WEG § 26 Die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages ist berechtigt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter nachhaltig gestört ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Verwalter, ohne daß ihm förmlich eine Ausschlußfrist gesetzt war, die Abrechnung über einen längeren Zeitraum verzögert und die Gemeinschaft diesbezüglich über mehrere Eigentümerversammlungen hin vertröstet.

057

16 Wx 218/98

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft pp.

an dem beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 22. Januar 1999

b e s c h l o s s e n :

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juli 1998 - 29 T 285/97 - teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragsteller, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 2. Juli 1982 zu TOP 3 a für ungültig zu erklären, zurückgewiesen wird. Die Gerichtskosten der ersten Instanz werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 1) auferlegt. Eine Ausgleichung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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