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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 13/99

Datum:
26.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 13/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0526.16WX13.99.01
 
Normen:
WEG § 22;
Leitsätze:

bauliche Veränderung an Stellplatz in einer Tiefgarage

WEG § 22 Das Anbringen eines Rolltores zum Abschließen eines im Sondereigentum stehenden Stellplatzes in einer zu einer Wohnungseigentumsanlage gehörenden Tiefgarage stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

16 Wx 13/99 29 T 320/98 LG Köln 204 II 257/97 AG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Wohnungseigentumsverfahren

pp.

an der beteiligt ist:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz am 26.5.1999

b e s c h l o s s e n :

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 3.12. 1998 - 29 T 320/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

 
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