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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 129/99

Datum:
24.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 129/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0924.16WX129.99.01
 
Normen:
FGG § 69 G ABS. 5;
Leitsätze:

Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Beschwerdeinstanz

FGG § 69 g Abs. 5 Auch im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers muß in der Beschwerdeinstanz sowohl eine persönliche Anhörung des Betroffenen erfolgen als auch das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt werden, wenn nicht die Anhörung und Gutachteneinholung durch das Amtsgericht in so unmittelbarer Nähe zur Entscheidung durch das Beschwerdegericht liegen, daß von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

064 16 Wx 129/99 3 T 292/97 LG Aachen 12 (8 A) VII 21 AG Schleiden

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Betreuungsverfahren

betreffend pp.

an dem beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Dr. S.

am 24. September 1999

-

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:

Dem Beteiligten zu 1) wird für die Durchführung des Verfahrens über die weitere und sofortige weitere Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in K. Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Auf die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. Juli 1999 - 3 T 292/97 - insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen, als das Landgericht die Rechtsmittel zurückgewiesen hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt dem Landgericht Aachen vorbehalten.

 
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