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Oberlandesgericht Köln, 16 U 33/98

Datum:
22.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 33/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0222.16U33.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 399/97
Schlagworte:
Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug
Normen:
ZPO §§ 286, 287
Leitsätze:
Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 399/97 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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