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Oberlandesgericht Köln, 16 U 98/98

Datum:
18.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 98/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1018.16U98.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 175/98
Schlagworte:
gewillkürte Prozeßstandschaft
Normen:
ZPO § 50
Leitsätze:
Die Geltendmachung fremder Ansprüche in gewillkürter Prozeßstandschaft setzt nicht nur voraus, daß der wahre Anspruchsinhaber den Prozeßstandschafter bevollmächtigt hat, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, sondern darüber hinaus, daß der Prozeßstandschafter ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs hat.
 
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.05.1999 - 16 U 98/98 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 31.05.1999 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass auch der Hilfsantrag des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 14.06.1999 zurückgewiesen wird. Dem Kläger werden auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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