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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache - bis auf einen Teil des Zinsanspruches - Erfolg.
3Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch (44.793,22 DM) zu.
4Der Anspruch des Drittschuldners Puls gegen die Beklagte auf Auszahlung des bei dieser angelegten Festgeldguthabens ist für die Klägerin wirksam gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden (§§ 829, 835 BGB). Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses des LG Köln vom 18. Dezember 1989 an die Beklagte durfte diese deshalb auf die Forderung nicht mehr an ihren Schuldner leisten; ihre verbotswidrige Zahlung im April 1990 (44.793,22 DM) zeigte im Verhältnis zur Klägerin keine Erfüllungswirkung (§§ 135 Abs. 1, 136 BGB), so daß die Klägerin, nachdem ihr die Forderung durch Beschluß des AG Siegburg vom 8. Dezember 1994 zur Einziehung überwiesen worden war, Leistung an sich verlangen kann.
5Die gepfändete Forderung wird - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - von dem Pfändungsbeschluß erfaßt und ist in ihm hinreichend bestimmt bezeichnet.
6Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1991, 779 ff., 781 m.w.N.; 1988, 950 ff., 951 m.w.N.) muß der Pfändungsbeschluß die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muß wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden, wobei Ungenauigkeiten unschädlich sind, sofern für Schuldner, Drittschuldner und unbeteiligte Dritte - insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners - keine vernünftigen Zweifel bestehen, welche konkrete Forderung gemeint ist.
7Vorliegend ist der auf der Rückseite des Beschlußformulars angekreuzten Rubrik "Anspruch E (an Banken etc.)" unter Nummer 1. zu entnehmen, daß unter anderem alle gegenwärtig, das heißt im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3 ZPO) vorhandenen Guthaben der Schuldnerin, die nicht zu den in Nummer 3. und 4. gesondert genannten Sparkonten und Geldkonten zu Wertpapierkonten gehören, erfaßt sein sollten. Damit war auch der in Betracht kommende Anspruch auf Auszahlung des Festgeldguthabens ausreichend konkretisiert.
8Bei der Bezeichnung der zu pfändenden Forderungen des Schuldners auf der Rückseite des Beschlußformulars sind in der genannten Rubrik unter Ziffer 1. keinerlei Einschränkungen in bezug auf die Konten gemacht. Nach dem Wortlaut sind Zahlungsansprüche aus Konten aller Art erfaßt. Insbesondere wird - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zwischen Guthaben, Salden und Kontokorrent unterschieden, was sich nach Auffassung des Senats eindeutig aus dem Wortlaut "Guthaben bzw. ... Salden" und der anschließenden Setzung eines Kommazeichens vor der Nennung der Leistungen "aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung ..." ergibt.
9Eine sachgerechte Auslegung des Pfändungs- und Überweisungs-beschlusses ergibt, daß auch der Anspruch des Schuldners auf das bei der Beklagten angelegte Festgeldguthaben Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollte. Dem Wortlaut ist deutlich zu entnehmen, daß es der Klägerin darum ging, möglichst sämtliche Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte in die Pfändung mit einzubeziehen. Es sollten die Guthaben grundsätzlich sämtlicher von der Beklagten geführten Konten des Schuldners der Pfändung unterliegen, wobei von Ziffer 1. alle die Guthaben erfaßt sind, die nicht zu den in Nummer 3. und 4. genannten Sparkonten und Geldkonten zu Wertpapierkonten gehören. Ausreichend konkretisiert und bestimmt bezeichnet ist dadurch auch das bei der Beklagten für den Schuldner geführte Festgeldkonto. Die gepfändete Forderung kann als Zahlungsanspruch aus einem Konto eindeutig identifiziert und von anderen Forderungen - z.B. von solchen auf Rückübertragung von Sicherheiten - unterschieden werden. Dies ist für die Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung nach Auffassung des Senates ausreichend und entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH WM 1988, 950 ff., 952).
10Hiernach ist das Festgeldguthaben für die Klägerin wirksam gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden, so daß sie von der Beklagten Zahlung in Höhe des zur Zeit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vorhandenen Guthabens in Höhe von 44.793,22 DM verlangen kann.
11Der Zinsanspruch der Klägerin ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin kann Zinsen in der begehrten - unstreitigen - Höhe erst ab Zustellung der Klage (6. März 1998) verlangen (§§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB). Für die Zeit davor fehlt es an der Darlegung einer Inverzugsetzung. Die Überweisung der Forderung ermächtigte die Klägerin allein zur Einziehung der Forderung. Sie mußte sie sodann der Beklagten als Drittschuldnerin gegenüber geltend machen; allein die Zustellung des Überweisungsbeschlusses beinhaltet keine Zahlungsaufforderung. Daß die Klägerin die Beklagte außergerichtlich zur Auszahlung des Festgeldguthabens aufgefordert oder diese die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat, ist nicht dargetan.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
13Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer für die Beklagte: 44.793,22 DM.