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Oberlandesgericht Köln, 16 U 80/98

Datum:
01.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 80/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0301.16U80.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 0 49/98
Schlagworte:
Bezeichnung der Forderung im Pfändungsbeschluss
Normen:
ZPO § 829
Leitsätze:
Die Pfändung "aller Guthaben aus Konten bzw. Salden, insbesondere aus der in laufender Rechnung ( Kontokorrent ) bestehenden Geschäftsverbindung ..... " ist im Hinblick auf eine Bank als Drittschuldnerin hinreichend bestimmt und erfaßt auch das Guthaben aus einem bei dieser Bank bestehenden Festgeldkonto.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Juli 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 0 49/98 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.793,22 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 6. März 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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