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Oberlandesgericht Köln, 16 U 6/99

Datum:
21.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 6/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0621.16U6.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 303/98
Schlagworte:
Umfang der Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters über die Gefährlichkeit einer geplanten Reise (hier: Ägyptenreisen 1997)
Normen:
BGB § 651 f Abs. 2
Leitsätze:
Ist in allen Medien in den letzten Jahren vor einer geplanten Urlaubsreise mehrfach ausführlich und teilweise sogar sensationell aufgemacht über die Gefahren der Reise in ein bestimmtes Urlaubsland berichtet worden, so spricht eine Vermutung dafür, daß die unzureichende Aufklärung über diese Gefahren durch den Urlaubsveranstalter nicht ursächlich für die Buchung der Reise war. Der Reisende, der , nachdem sich diese Gefahren auf seiner Reise ebenfalls verwirklicht haben, Schadensersatz vom Reiseveranstalter wegen Verletzung der Informationspflicht verlangt, muß darlegen und gegebenenfalls beweisen, warum er diese Gefahren nicht kannte, also einer detaillierteren Information bedurft hätte.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.12.98 - 3 O 303/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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