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Oberlandesgericht Köln, 16 U 51/99

Datum:
06.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 51/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1206.16U51.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 546/98
Schlagworte:
Rechtsnatur des Schnittplatzbenutzungsvertrages
Normen:
BGB § 611
Leitsätze:
Der Vertrag, durch den Kunden die Benutzung eines Schnittplatzes nebst Bedienung für die Bearbeitung von Filmen und Videos zur Verfügung gestellt wird, ist ein Vertragsverhältnis eigener Art, das auch mietvertragliche Elemente enthält, dessen Schwerpunkt indes durch die zu leistenden Dienst gebildet wird und das daher im Kern dienstvertraglicher Art ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.04.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 546/98 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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