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Oberlandesgericht Köln, 16 U 3/99

Datum:
05.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 3/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0705.16U3.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 549/98
Schlagworte:
Verlust der Dringlichkeit im Prozeß
Normen:
ZPO §§ 935, 940
Leitsätze:
Nicht nur in Wettbewerbssachen, sondern auch in "gewöhnlichen" Rechtsstreitigkeiten verliert der Antragsteller die Dringlichkeit für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wenn er sich zweimal die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern läßt und diese Fristverlängerung auch voll ausschöpft.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 24.11.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 549/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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