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Oberlandesgericht Köln, 16 U 33/98

Datum:
22.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 33/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0222.16U33.98.00
 
Normen:
ZPO §§ 286, 287;
Leitsätze:

Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug

ZPO §§ 286, 287 Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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