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Oberlandesgericht Köln, 16 U 29/99

Datum:
22.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 29/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1122.16U29.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 492/98
Schlagworte:
objektive Gläubigerbenachteiligung als Anfechtungsvoraussetzung
Normen:
AnfG § 11
Leitsätze:
Voraussetzung eines jeden Rückgewähranspruchs nach dem AnfG ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Sie fehlt, wenn der Schuldner eine schon vorher wertausschöpfend dinglich belastete Sache übertragen hat, weil dann der anfechtende Gläubiger auch ohne die Übertragung mit einer Anfechtung keinen Erfolg gehabt hätte. Die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Gläubiger.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Februar 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 492/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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