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Oberlandesgericht Köln, 16 U 25/99

Datum:
20.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 25/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0920.16U25.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 457/98
Schlagworte:
Abtretung von Tantiemenansprüchen eines GmbH-Geschäftsführers
Normen:
GmbHG § 85 Abs. 1
Leitsätze:
Die in § 85 Abs. 1 GmbHG normierte Verschwiegenheitspflicht des GmbH-Geschäftsführers steht jedenfalls einer Abtretung erfolgsunabhängiger Tantiemenansprüche nicht entgegen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.02.1999 - 3 O 457/98 - wie folgt abgeändert und neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 DM zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Originalurkunde vom 28.06.1996/03.07.1996 über die Vereinbarung zwischen Herrn W. B., Kaufmann, und die Klägerin über die Abtretung des Anspruches auf Zahlung der Garantietantieme von 40.000,00 DM des Herrn W. B. gegen die Beklagte, für Herrn W. B. unter-zeichnet von Herrn K. T.; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kos-ten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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