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Oberlandesgericht Köln, 15 W 3/99

Datum:
12.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 3/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0212.15W3.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 0 486/98
Normen:
BGB §§ 823, 1004, ZPO § 890
Leitsätze:
Ist einem Zeitungsverlag Verkauf und Vertrieb einer Illustrierten verboten und ist ihm auferlegt, die an die Vertriebsstellen gelangten Exemplare unverzüglich aus dem Verkehr zu nehmen, so genügt es für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht, wenn trotz zweckentsprechender Einwirkung des Verlages auf die Grossisten an Verkaufsstellen vereinzelt noch Exemplare erhältlich sind.
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 15.12.1998 wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 27. November 1998 - 18 0 486/98 - aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin vom 09.11.1998 auf Verhängung eines Ordnungsmittels zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Antrags und Beschwerdeverfahrens.
 
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