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Oberlandesgericht Köln, 15 W 6/99

Datum:
01.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 6/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0301.15W6.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 OH 2/97
Schlagworte:
Frist zur Geltendmachung nachträglich bekannt werdender Ablehnungsgründe gegen einen Sachverständigen
Normen:
ZPO §§ 42 FF, 406;
Leitsätze:
Die gegen einen Sachverständigen nachträglich bekannt werdenden Ablehnungsgründe sind gemäß § 406 II S. 2 ZPO unverzüglich geltend zu machen, was aber nicht einer starren Zeitgrenze unterliegt und Raum für Prüfung und Überlegung geben muß. Die frühere Tätigkeit des Sachverständigen als Angestellter einer Partei spricht i.d.R. gegen seine Unbefangenheit.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 13.01.1999 wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 22.12.1998 - 89 OH 2/97 - der Antrag der Antragsgegnerin vom 05.10.1998, den Sach-verständigen Prof. Dr. H. wegen Besorgnis der Befan-genheit abzulehnen, für begründet erklärt. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
 
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