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Oberlandesgericht Köln, 15 W 28/99

Datum:
29.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 28/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0429.15W28.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 551/98
Schlagworte:
Grenzen des Rechts der Ratsfraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit
Normen:
GVG § 13, BGB §§ 823, 1004, GO NW §§ 13, 56 II
Leitsätze:
Äußerungsrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten i.S. von § 13 GVG. Mitteilungen eines Gemeinderatsmitglieds über die ihm in dieser Funktion bekannt gewordene beamtenrechtliche Personalangelegenheiten gegenüber der Presse machen hiervon keine Ausnahme. Das Recht der Ratsfraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit nach § 56 II GO NW erstreckt sich nicht auf die Preisgabe anvertrauter, geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der am 5.2.1999 verkündete Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen- 9 O 551/98- abgeändert: Dem Verfügungsbeklagten werden die Kosten des erstin-stanzlichen Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfü-gung vollen Umfanges auferlegt. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen.
 
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