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Oberlandesgericht Köln, 15 W 144/98

Datum:
14.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 144/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0114.15W144.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 187/98
Schlagworte:
Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar
Normen:
ZPO § 769
Leitsätze:
Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar. Für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit eines solchen Beschlusses, die einen außerordentlichen Rechtsbehelf eröffnen könnte, reicht das Fehlen einer Begründung nicht aus.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ein-stellungsbeschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.09.1998 - 29 O 187/98 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
 
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