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Oberlandesgericht Köln, 15 U 67/98

Datum:
22.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 67/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0622.15U67.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 413/87
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 26.03.1998 verkündete Schlussurteil der 29. Zivilkammer des Landge-ichts Köln - 29 O 413/87 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 344.343,72 DM nebst 4 % Zinsen aus 56.328,84 DM seit dem 29.10.1987 sowie aus 288.014,88 DM seit dem 22.06.1996 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden desweiteren als Gesamtschuldner - die Beklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM - verurteilt, dem Kläger ab Juni 1996 eine monatliche Verdienstausfallrente von mindestens 4.000,00 DM zu zahlen, mit der Maßgabe, dass von den bereits fälligen Rentenbeträgen ein Teilbetrag in Höhe von 29.983,53 DM (für die Zeit bis einschließlich März 1999) an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Ge-samtschuldner - die Beklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM - verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren zukünftigen Verdienstausfallschaden zu ersetzen, soweit nicht ein Übergang auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte erfolgt ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 5 % dem Kläger und zu 95 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Die Kosten beider Berufungsverfahren sowie des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung - die Beklagten in Höhe von 600.000,00 DM, der Kläger in Höhe von 2.000,00 DM - abzuwenden, falls nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung seinerseits in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank, öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
 
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