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Oberlandesgericht Köln, 15 U 58/99

Datum:
19.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 58/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1019.15U58.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 76/98
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Februar 1999 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 28 O 76/98- wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zinsausspruchs abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.519,17 DM nebst 16,25% Zinsen für die Zeit vom 27. April 1996 bis zum 30. Juni 1997 sowie 7,75% Zinsen seit dem 1. Juli 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin 22% und die Beklagte 78% mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Frankfurt/M entstanden sind; diese sind von der Klägerin allein zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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