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Oberlandesgericht Köln, 15 U 170/98

Datum:
22.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 170/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0622.15U170.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 294/98
Normen:
BGB §§ 267, 812; AO §§ 48, 228
Leitsätze:
1) Der bei § 267 I BGB zur Erfüllungswirkung nötige Tilgungswille zugunsten des Schuldners bestimmt sich in einer Dreierkonstellation nicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden, sondern aus der Sicht des Empfängers. 2) Bei Vereinnahmung von Steuern und Abgaben ist den Finanzbehörden die Nachprüfung unklarer privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nicht zuzumuten. 3) Der Bereicherungsanspruch wegen Befreiung von einer Verbindlichkeit verjährt in Fällen des § 228 AO nicht im Gleichklang mit der Verbindlichkeit.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. November 1998 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 28 O 294/98 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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