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Oberlandesgericht Köln, 15 U 148/98

Datum:
13.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 148/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0413.15U148.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 41/98
Schlagworte:
Anspruch auf Einräumung von Sondereigentum gegen die anderen Wohnungseigentümer
Normen:
BGB § 24, WEG §§ 3, 5
Leitsätze:
Im Einzelfall kann sich aus § 242 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung von Sondereigentum gegen die anderen Wohnungseigentümer ergeben.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.9.1998 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgeichts Köln- 29 O 41/98- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung der Beklagten "als Gesamthandsschuldner" anstelle "als Gesamt-schuldner" erfolgt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von den Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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