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Oberlandesgericht Köln, 15 U 143/98

Datum:
13.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 143/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0413.15U143.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 82/98
Schlagworte:
Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nach Übergang auf Behörde
Normen:
BGB §§ 852, 208, 225, 242, 781
Leitsätze:
Auch der nach § 99 LBG übergegangene Anspruch aus unerlaubter Handlung unterliegt der 3-jährigen Verjährung nach § 852 BGB, die beginnt, wenn der mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraute Bedienstete der Behörde Kenntnis erlangt. Ein vor Ablauf der Verjährung erklärter Verzicht darauf ist unwirksam; er ergibt nur das Recht, dem Verjährungseinwand mit der "Arglisteinrede zu begegnen, hindert aber nicht den Ablauf der Verjährung. Ein nach Ablauf der Verjährung, aber innerhalb der verabredeten Zeit des Verzichts abgegebenes Anerkenntnis - ohne die Qualität des § 781 BGB - hat daher nicht die unterbrechende Wirkung des § 208 BGB.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. September 1998 - 29 O 82/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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