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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 86/99

Datum:
07.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 86/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0707.14WF86.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 32 F 252/98
Schlagworte:
Selbstmahnung Leistung
Normen:
BGB § 1613 I
Leitsätze:
In der Zusage höhere Unterhaltsleistungen zu erbringen, liegt eine Selbstmahnung, die Verzug begründet, ohne daß der Schuldner die Verzugsvoraussetzungen nach § 1613 I BGB schaffen müßte. Die alsbaldige Einstellung der erhöhten Unterhaltszahlungen kann nicht als "Rücknahme" der Selbstmahnung aufgefaßt werden, so daß dahinstehen kann, ob diese überhaupt wirksam einseitig erfolgen kann (verneinend für Mahnung BGH FamRZ 1987, 40).
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 24. 3. 1999 (32 F 252/98) wird dieser Beschluß dahin erweitert, daß dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in B. nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 25.5.1999 Prozeßkostenhilfe zur Geltendmachung eines Unterhaltsrückstandes von 3544,- DM für die Zeit vom 1.6.1996 bis 30.9.1998 gewährt wird.
 
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