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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 23/99

Datum:
25.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 23/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0225.14WF23.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 31 F 276/98
Schlagworte:
Anfechtung Vaterschaft Frist
Normen:
EGBGB Art. 224 § 1; BGB § 1600 b
Leitsätze:
Für die Anfechtung der Vaterschaft, die durch eine vor dem 1.7.1998 erfolgte Anerkennung nach §§ 1600 a ff. BGB alter Fassung begründet worden ist, gilt seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes nur noch die zweijährige Frist nach § 1600 b BGB n.F.. Dies kann dazu führen, dass in Fällen, in denen bisher die einjährige Anfechtungsfrist nach § 1600 h Abs. 1 BGB a.F. galt, eine Anfechtungsmöglichkeit wieder neu eröffnet wird, wenn zwar die alte Jahresfrist am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen war, die neue Zweijahresfrist aber noch läuft.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 6. Januar 1999 - 31 F 276/98 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.
 
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